Was jetzt wichtig wird – und was (noch) offen ist:
Ende 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Definition der „Kundenanlage“ als nicht EU-rechtskonform eingeordnet. Damit steht ein zentraler Baustein vieler dezentraler Versorgungsmodelle auf dem Prüfstand – und der Gesetzgeber bereitet eine Neudefinition im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor.
Damit Sie die Lage schnell einschätzen können, finden Sie die wichtigsten Punkte vorab kompakt.
Die Kerninfos auf einen Blick
- EuGH-Entscheidung (Ende 2025): Die bisherige deutsche Auslegung/Definition der Kundenanlage ist nicht mit EU-Recht vereinbar.
- Bisherige Praxis: Kundenanlagen waren Konstellationen, in denen Strom erzeugt und im räumlichen Zusammenhang an Dritte weitergegeben wurde. Beispielsweise eine PV-Anlage auf dem Dach eines Krankenhauses, die ein externes Café im Gebäudekomplex mitversorgt.
- Was sich ändern könnte: Mit der Neudefinition im EnWG droht, dass Betreiber:innen von Kundenanlagen künftig wie Versorger/Netzbetreiber behandelt werden – inklusive umfangreicher zusätzlicher Pflichten und Auflagen.
- Übergangsregelung: Für Bestandsanlagen gibt es eine Übergangsfrist bis 2029 – bis dahin sollen sie grundsätzlich weiter wie bisher betrieben werden dürfen.
- Neuanlagen: Hier besteht noch Rechtsunsicherheit. Bis eine Neudefinition im EnWG festgelegt wird besteht hierzu keine gültige Rechtslage.
- BGH-Empfehlung als Orientierung: Der Bundesgerichtshof empfiehlt zumindest Anlagen innerhalb desselben Gebäudes (nicht im räumlichen Zusammenhang) weiterhin wie bisher zu behandeln – dies wäre seiner Interpretation nach mit den EU Vorgaben vereinbar.
Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden, sobald es neue Informationen hierzu gibt. Bei Fragen kommen sie gerne jederzeit auf uns zu: Kontakt – adapton AG


