Meldefrist zur Stromeigenerzeugung: 28.02.2025

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen bis 28. Februar 2025 alle relevanten Daten zur Stromeigenerzeugung für das Jahr 2024 an ihren Netzbetreiber übermitteln. Diese gesetzliche Vorgabe ist in § 71 Nr. 1 EEG 2023 festgelegt und dient der Sicherstellung einer korrekten Endabrechnung.

Wer ist betroffen?

Die Meldepflicht betrifft Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere jene, die eigenen Strom erzeugen und diesen in das Netz einspeisen. Damit richtet sich die Vorgabe an Betreiber unterschiedlichster Anlagentypen, einschließlich Solaranlagen, Windkraftwerke und Biomasseanlagen.

Was muss gemeldet werden?

1. Anlagenscharfe Daten zur Endabrechnung:
  – Alle relevanten Informationen, die zur Abrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres benötigt werden
2. Angaben zu Stromsteuerbefreiungen:
  – Betreiber müssen mitteilen, ob und in welchem Umfang eine Stromsteuerbefreiung vorlag und Änderungen gegenüber dem Vorjahr melden
3. Regionalnachweise:
  – Sofern gesetzlich vorgeschrieben, sind Informationen zu ausgestellten Regionalnachweisen erforderlich
4. Besondere Daten für Biomasseanlagen:
  – Art und Menge der eingesetzten Stoffe
  – Angaben zur Nutzung der erzeugten Wärme sowie zu den verwendeten Technologien
  – Anteil der eingesetzten Gülle entsprechend den Nachweisvorgaben

Warum ist die Meldung wichtig?

Die fristgerechte Übermittlung der geforderten Daten ist essenziell, um:
– Die Endabrechnung für das Vorjahr korrekt zu erstellen
– Rechtliche Verpflichtungen einzuhalten
– Mögliche Sanktionen oder Verzögerungen zu vermeiden

Unterstützung bei Fragen

Sollten Sie Fragen zur Meldepflicht oder zu den erforderlichen Angaben haben, helfen wir Ihnen gerne!

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