Unternehmen, die einen Stromverbrauch von mehr als 1.000 MWh pro Abnahmestelle aufweisen und damit von reduzierten Netzentgelten nach § 19 StromNEV profitieren, müssen ihre Strommengen sowie die Eingruppierung in die passende Letztverbrauchergruppe jährlich gegenüber dem Netzbetreiber melden. Besonders relevant ist die Regelung für Unternehmen, die reduzierte Netzentgelte durch atypische oder intensive Netznutzung in Anspruch nehmen.
Folgende Letztverbrauchergruppen existieren im Kontext des Aufschlags für besondere Netznutzung (ehem. StromNEV-Umlage) für die Meldung der Mengen aus 2025:
- Gruppe A: regulärer Satz 1,558 ct/kWh bis 1 GWh je Abnahmestelle
- Gruppe B: reduzierter Satz 0,050 ct/kWh für den Verbrauch über 1 GWh
- Gruppe C: stark reduzierter Satz 0,025 ct/kWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten ≥ 4 % des Umsatzes
Zur Meldepflicht gehört auch die Abgrenzung von Drittverbräuchen. Als Drittverbrauch gelten alle weitergeleitete Strommengen, die nicht vom privilegierten Unternehmen selbst, sondern von anderen rechtlichen Einheiten genutzt werden – etwa durch externe Dienstleister, Kantinenbetreiber oder Mieter am Standort. Die Abgrenzung muss grundsätzlich über geeichte Messungen der Drittmengen erfolgen.
Die nächste Frist für die Übermittlung aller relevanten Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber ist der 31.03.2026.
Weitere Details zu individuellen Netzentgelten finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur: Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur.
Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Anforderungen für reduzierte Netzentgelte haben oder Unterstützung bei der Drittmengenmeldung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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