Noch bis zum 31. Dezember 2026 können Energieausweise für bestehende Nichtwohngebäude grundsätzlich als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellt werden. Mit der im Juli 2026 verkündeten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, das zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weiterentwickelt wird, entfällt diese Wahlmöglichkeit zum 1. Januar 2027: Wird bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung ein neuer Energieausweis benötigt, muss dieser grundsätzlich auf einer energetischen Bilanzierung beruhen.
Für Eigentümer ist das relevant, weil sich der Aufwand deutlich unterscheidet. Während für einen Verbrauchsausweis im Wesentlichen geeignete und vollständige Verbrauchsdaten der vergangenen Jahre ausgewertet werden, müssen bei der energetischen Bilanzierung Gebäudehülle und Anlagentechnik erfasst und rechnerisch bewertet werden. Das ist in der Regel deutlich zeit- und kostenintensiver.
Ein noch 2026 ordnungsgemäß ausgestellter Verbrauchsausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre gültig. Liegt er bei einem späteren Verkauf, einer Vermietung, Verpachtung, einem Leasing oder einer Vertragsverlängerung noch vor, muss allein aus diesem Anlass kein neuer Bedarfsausweis erstellt werden.
Eigentümer sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob noch 2026 ein Verbrauchsausweis erstellt werden kann. So lässt sich Planungssicherheit schaffen und der höhere Aufwand ab 2027 kann vermieden werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Erstellung des passenden Energieausweises.


