Betreiber von PV- und anderen erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen aufgepasst!
Mit § 42c EnWG hat die Bundesregierung erstmals einen gesetzlichen Rahmen zur gemeinsamen Nutzung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien unter Verwendung des öffentlichen Verteilnetzes geschaffen. Das umfasst unter anderem PV-Anlagen. Dadurch wird es möglich, lokal erzeugten Solarstrom innerhalb eines Bilanzierungsgebiets gemeinschaftlich zu nutzen und Abnehmern einen direkten Zugang zu erneuerbarer Energie zu ermöglichen.
Bisher handelt es sich dabei allerdings um einen Pilotansatz, der eine gründliche wirtschaftliche, technische und rechtliche Prüfung erfordert. Grundsätzlich sind die folgenden Punkte individuell zu klären, bevor ein Projekt umgesetzt werden kann:
- Befinden sich Erzeugungsanlage und Verbrauchsstellen im selben Bilanzierungsgebiet des Netzbetreibers (ab dem 1. Juni 2028 sind auch angrenzende Gebiete möglich)? – Rücksprache mit dem VNB empfohlen.
- Sind die Anlage sowie alle Verbrauchsstellen mit Einrichtungen zur registrierenden Leistungsmessung (RLM) versehen?
- Handelt es sich bei allen Abnehmern um Letztverbraucher? Im Fall von Unternehmen müssen diese den KMU-Status haben.
Wenn diese Fragen positiv beantwortet sind und eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsbewertung durchgeführt wurde, kann Energy Sharing vom Pilotansatz zum belastbaren Projekt werden. Wir verfolgen die praktische Umsetzung von Energy Sharing und informieren Sie über relevante Entwicklungen und neue Erkenntnisse aus der Praxis.


