Gesetzliche Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen

Mit der Einführung landesrechtlicher Solaranlagen-Pflichten gelten seit 2024 gestaffelte Anforderungen zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und Stellplatzflächen. Die Regelungen betreffen Neubauten ebenso wie Bestandsgebäude bei wesentlichen baulichen Maßnahmen und schließen auch genehmigungsfreie Bauvorhaben ausdrücklich ein.

Die folgenden Informationen basieren auf der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen, Anforderungen und Umsetzungszeitpunkte können in anderen Bundesländern abweichen. Bitte prüfen sie die spezifische Bauordnung ihres jeweiligen Bundeslandes.

Anwendungsbereich und zeitliche Einordnung

Die Regelungen zur Solaranlagenpflicht wurde in NRW schrittweise eingeführt und zunächst auf bestimmte Gebäudetypen und Maßnahmen angewendet:

  • ab 01.01.2024: Neubau von Nichtwohngebäuden und zugehörige Stellplätze
  • ab 01.07.2024: Vollständige Erneuerung der Dachhaut bei kommunalen Gebäuden
  • ab 01.01.2025: Neubau von Wohngebäuden
  • ab 01.01.2026: Erneuerung der Dachhaut bei allen Gebäudearten

Umfang der zu installierenden Photovoltaikleistung

Unabhängig vom Gebäudetyp gilt ein einheitlicher Flächenansatz. Bei Neubauten sind mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit Photovoltaik zu belegen und bei Dachhauterneuerungen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche. Alternativ können bei Dachsanierungen folgende feste Mindestleistungen installiert werden:

  • 3 kWp bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten
  • 4 kWp bei drei bis fünf Wohneinheiten
  • 8 kWp bei Gebäuden mit sechs oder mehr Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden

Für neugebaute Stellplatzflächen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 35 Stellplätzen gilt eine Belegungspflicht von mindestens 30 Prozent der für Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche.

Erfüllungsalternativen

Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn das wirtschaftliche Solarpotenzial vollständig solarthermisch genutzt wird oder eine gleichwertige Photovoltaikanlage auf einer anderen geeigneten Gebäudefläche errichtet wird. Bei Stellplatzanlagen kann alternativ je fünf Stellplätze ein geeigneter Laubbaum vorgesehen werden.

Ausnahmen von der PV-Pflicht

Sollte eine Installation technisch nicht möglich sein, entfällt die Verpflichtung vollständig. Dies ist insbesondere der Fall bei ausschließlich nordseitig ausgerichteten Flächen, bei erforderlichen statischen Verstärkungen mit erheblichem baulichem Aufwand oder wenn ein Netzanschluss dauerhaft nicht möglich ist, auch nach Netzausbau.

Eine Befreiung ist ebenfalls vorgesehen, wenn die Umsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, etwa bei einer Amortisationszeit von über 25 Jahren, bei entgegenstehenden rechtlichen Vorgaben, etwa durch den Denkmalschutz. Fliegende Bauten und besonders kleine Gebäude (unter 50m²) sind ebenfalls von der Pflicht befreit. Weitere Ausnahmen können sie der Solaranlagen-Verordnung entnehmen.

Nachweis und Kontrolle

Die Einhaltung der Solaranlagenpflicht wird jährlich stichprobenartig durch die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert. Auf Anfrage müssen Eigentümer müssen die Erfüllung der Pflicht über ein dafür vorgesehenes Formular nachweisen und als Anlage Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister anfügen.

Die Anlage ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss der baulichen Maßnahme zu errichten. Bei Verstößen können Sanktionen von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Wir unterstützen sie bei Planung und Umsetzung!

Gerne unterstützen wir bei Fragen zur Photovoltaikpflicht sowie bei der konkreten Planung und Umsetzung. Dazu zählen unter anderem die Prüfung der gesetzlichen Anforderungen, die Bewertung von Ausnahmen und Erfüllungsalternativen sowie die Erstellung eines standortbezogenen Photovoltaikkonzepts.

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