Höhere Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität

Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat zuletzt zahlreiche Änderungen im Bereich der energietechnischen Gebäudeausstattung mit sich gebracht (wir berichteten: Vom GEG zum GModG – die wichtigsten Änderungen im Überblick – adapton AG). Ab dem 1. Januar 2027 soll nun auch die Infrastruktur für Elektromobilität angepasst werden. Hierfür werden die im GEIG verankerten Anforderungen angehoben und die Grenzwerte für den Anwendungsbereich deutlich gesenkt. Dadurch gelten die Vorgaben künftig für wesentlich mehr Betroffene als noch vor dem Jahreswechsel.

Die Grenzwerte richten sich nach der Anzahl der Stellplätze eines Gebäudes sowie nach ohnehin geplanten Änderungen am Gebäude. Kompakt ergeben sich folgende Änderungen:

Wohngebäude:

  • Bei Neuerrichtungen: von mehr als 5 auf mehr als 3 Stellplätze (die Vorgaben gelten damit künftig ab 4 statt ab 6 Stellplätzen, bei den weiteren Grenzwerten entsprechend)
  • Bei Renovierungen: von mehr als 10 auf mehr als 3 Stellplätze

Nichtwohngebäude:

  • Bei Neuerrichtungen: von mehr als 6 auf mehr als 5 Stellplätze
  • Bei Renovierungen: von mehr als 10 auf mehr als 5 Stellplätze
  • Bestehende Nichtwohngebäude: weiterhin mehr als 20 Stellplätze

Neben den abgesenkten Schwellenwerten steigen auch die konkreten Ausstattungsanforderungen:

  • Bei neuen und größer renovierten Gebäuden müssen künftig grundsätzlich mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
  • Bei neuen Wohngebäuden ist zusätzlich mindestens ein Ladepunkt vorgeschrieben. Bei Nichtwohngebäuden sind grundsätzlich ein Ladepunkt je fünf Stellplätze, bei überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben genutzten Gebäuden sogar ein Ladepunkt je zwei Stellplätze vorgesehen.
  • Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen steigt die Vorgabe von bislang einem Ladepunkt auf einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder alternativ Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Stellplätze.

Sollten Sie bereits vor der Anpassung der Grenzwerte betroffen gewesen sein, empfehlen wir dringend einen Blick in die geänderten Anforderungen der §§ 6–10 GEIG. Informieren Sie sich am besten frühzeitig, um zum Jahreswechsel sicher und gut vorbereitet zu sein.

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