Industriestrompreis 2026: Voraussetzungen, Fristen und Pflichten für Unternehmen

Entlastung für strom- und handelsintensive Branchen!

Für die Jahre 2026 bis 2028 wurde ein Industriestrompreis als befristete Strompreisentlastung eingeführt. Unternehmen können beim BAFA auf Antrag rückwirkend eine Billigkeitsleistung erhalten. Das Angebot richtet sich insbesondere an strom- und handelsintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen.

Was gilt es dabei zu beachten?

  1. Antragsberechtigung: Ein pauschaler Mindeststromverbrauch ist nicht vorgeschrieben. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, deren Abnahmestellen in Deutschland einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig der Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL zugeordnet werden können. Maßgeblich ist grundsätzlich die Klassifikation nach WZ 2008. Hier können Sie die Antragsberechtigung prüfen: Wer bekommt den Industriestrompreis? | 2026.

  2. Zeitplan und Antragstellung: Die Registrierung sowie das Anlegen von Anträgen sollen voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein. Der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 wird im Jahr 2027 rückwirkend gestellt. Die reguläre Antragsfrist endet am 31. März 2027.

  3. Nachweise & Pflichten: Grundsätzlich ist der selbst verbrauchte Strom an einer beihilfeberechtigten Abnahmestelle anrechenbar. An Dritte weitergeleitete oder in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeiste Strommengen sind nicht berücksichtigungsfähig (Drittmengenabgrenzung). Außerdem
    müssen mindestens 50 % der gewährten Basis-Beihilfe in zulässige Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
    Ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist ein Prüfungsvermerk einer dazu berechtigten Prüfstelle erforderlich.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der entsprechenden Seite des BAFA: BAFA – Industriestrompreis. Bereiten Sie die erforderlichen Stromverbrauchsdaten und Nachweise frühzeitig vor. Wir informieren Sie über weitere Entwicklungen und die Eröffnung des Antragsportals.

Weitere Themen