Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine atypische Netznutzung erfüllen und einen Stromverbrauch von mehr als 1.000 MWh pro Abnahmestelle aufweisen, haben weiterhin Anspruch auf Vergünstigungen bei den Stromkosten.
Um eine Abgrenzung zu anderen Netznutzern an den Entnahmestellen des Anspruchsberechtigten vornehmen zu können, ist auch in diesem Jahr wieder die Meldung weitergeleiteter Strommengen bis zum 31.03.2025 fällig.
Streng genommen gelten für beide Entlastungen, wie die atypische Netznutzung und die frühere EEG-Umlage, Abgrenzungsregeln für Drittmengen.
Für die Reduzierung der Stromkosten durch atypische Netznutzung sind die Bekanntmachungen der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur ausschlaggebend. Viele Verteilnetzbetreiber greifen hierbei auf vereinfachte Methoden zurück.
Weitere Details finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur: Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur.
Sollten Sie Fragen zu den aktuellen Anforderungen an die atypische Netznutzung haben oder Unterstützung bei der Drittmengenmeldung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.