Erhalten Sie Steuerentlastungen nach Energie- oder Stromsteuergesetz von jeweils mehr als 100.000 Euro? Dann sollten Sie an die jährliche Meldung dieser Steuerentlastungen an die Zollverwaltung zum 30.06.2025 denken.
Seit diesem Jahr wurde die Grenze von 200.000 Euro auf 100.000 Euro heruntergesetzt, wodurch nun mehr Unternehmen der Meldepflicht unterliegen. Nachzulesen sind die Verpflichtungen zur Meldung in § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) sowie auf der Internetseite des Zolls.
Mögliche Gründe für eine Steuerentlastung können z.B. Entlastungen für das produzierende Gewerbe (§9b StromStG, §54 EnergieStG), der Eigenverbrauch von Energie (§ 47a EnergieStG), die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 53a EnergieStG) oder die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 12c StromStV) sein.
Die Meldung erfolgt jährlich elektronisch über das Zoll-Portal. Dort müssen Sie sich mit Ihrem ELSTER-Geschäftskundenkonto anmelden. Im Bereich „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ finden Sie die benötigten Formulare. Zu beachten ist, dass immer über das vergangene Jahr berichtet wird. Dabei ist das Datum des Erhalts der Steuerentlastung ausschlaggebend. Zur Berechnung, ob Sie mehr als 100.000 Euro Steuerentlastung erhalten haben, werden mögliche zurückgezahlten Steuerentlastungen von den erhaltenen Steuerentlastungen abgezogen.
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