Mit der Weiterentwicklung des Energieeffizienzrechts in Deutschland hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mehrere Vereinfachungen bei Dokumentation, Nachweisen und Prüfverfahren eingeführt. Diese betreffen sowohl große Energieverbraucher nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als auch Unternehmen mit Energieauditpflicht nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G).
Vereinfachte Prüfungen von Umsetzungsplänen
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh müssen weiterhin wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen identifizieren und in Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG veröffentlichen. Künftig werden diese Pläne jedoch nur noch stichprobenartig durch das BAFA überprüft.
Für die Überprüfung von Umsetzungsplänen gilt:
- mindestens fünf Maßnahmen oder
- 40 % der nicht aufgenommenen Maßnahmen werden geprüft
- zusätzlich alle nicht wirtschaftlichen Maßnahmen, die > 5 % Endenergieeinsparung bewirken
Damit reduziert sich der Dokumentationsaufwand für Unternehmen deutlich.
Maßgeblich für die Einordnung, ob eine Maßnahme als wirtschaftlich gilt, ist die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021).
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich spätestens nach 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Bewertung erfolgt auf Basis des nach Norm definierten „wahrscheinlichsten Szenarios“. Für die Bestimmung der Nutzungsdauer sind die AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen heranzuziehen. Ist dort keine geeignete Nutzungsdauer ableitbar, ist eine realistische Schätzung der technischen Nutzungsdauer vorzunehmen.
Befreiung von Umsetzungsplänen für KMUs bei geringem Energieverbrauch
KMUs mit einem Gesamtendenergieverbrauch von unter 2,5 GWh/Jahr im relevanten Zeitraum sind nicht mehr verpflichtet, einen Umsetzungsplan zu erstellen oder zu veröffentlichen.
Damit entfällt für diese Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil der EnEfG-Compliance.
Wichtiger Hinweis: Online-Energieauditerklärung bleibt Pflicht
Alle Nicht-KMU nach EDL-G müssen spätestens 2 Monate nach Fertigstellung des Energieaudits bzw. nach Feststellung der Bagatellschwelle eine Online-Energieauditerklärung abgeben.
Dies gilt unabhängig von einer möglichen BAFA-Stichprobenkontrolle. Bei einer Zertifizierung nach ISO 50001 oder EMAS entfällt die Erklärung.
Auditpflicht: Bagatellschwelle für sehr geringe Verbräuche
Nicht-KMU mit ≤ 500.000 kWh/Jahr Energieverbrauch:
- unterliegen grundsätzlich weiterhin der Energieauditpflicht
- dürfen jedoch die Bagatellschwellenregelung nutzen
- sie müssen dann nur den Verbrauch feststellen und melden, kein komplettes Audit nach DIN EN 16247-1 durchführen.
Fazit
Die neuen BAFA-Regelungen nehmen Unternehmen spürbaren administrativen Aufwand ab – ohne das Ziel der Energieeffizienz aus den Augen zu verlieren. Besonders kleine und energieärmere Betriebe profitieren durch den Wegfall Pflicht für Umsetzungspläne und vereinfachte Meldeprozesse. Gleichzeitig bleibt die Transparenz über Energieverbräuche und Einsparpotenziale weiterhin gewährleistet.
Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf rund um das Thema Umsetzungspläne, Energieaudits und deren praktische Umsetzung stehen wir gerne zur Verfügung.


