Betreiber von Stromerzeugungsanlagen aufgepasst:

Zum 31.05.2025 ist die jährliche Anmeldung der Stromsteuer fällig!

Für Strom, für den die Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz entstanden ist, müssen Steuerschuldner eine Steuererklärung abgeben und die entstandene Stromsteuer darin selbst berechnen.

Zum einen sind alle Energieversorgungsunternehmen Steuerschuldner, welche Letztverbraucher über das öffentliche Stromnetz mit Strom versorgen. Jedoch sind auch alle Besitzer von Stromerzeugungsanlagen Steuerschuldner, welche eigenerzeugten Strom auf ihrem Unternehmensgelände an Dritte liefern oder selbst verbrauchen. In einigen Fällen sind die erzeugten Strommengen von der Stromsteuer befreit, sodass die Meldepflicht entfällt. Geregelt sind diese Ausnahmefälle im § 9 des StromStG.

Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf den Internetseiten des Zolls und muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.

Achtung! Seit dem 1. Januar 2025 müssen Anträge auf Steuerentlastungen gemäß § 9b StromStG und § 54 EnergieStG elektronisch über das Zoll-Portal eingereicht werden. Für den Zugang ist ein ELSTER-Geschäftskundenkonto erforderlich.

Wenden Sie sich bei Fragen oder Unterstützungsbedarf gerne jederzeit an uns!

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