Stromsteuerreduzierung für produzierendes Gewerbe wird dauerhaft verlängert

Gute Nachrichten für das produzierende Gewerbe!

Die Bundesregierung plant die dauerhafte Fortführung der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG. Damit sollen Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft und im produzierenden Gewerbe weiterhin nur den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh an Stromsteuern zahlen. Der Entlastungssatz wird dabei unbefristet auf 20,00 Euro pro Megawattstunde festgesetzt, und die bisherige zeitliche Begrenzung bis Ende 2025 entfällt vollständig.

Das Gesetz wurde am 13.11.2025 vom Bundestag verabschiedet und soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Warum erfolgt die Verstetigung?

Die Entlastung soll steigende Energiekosten abfedern und Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit für die nächsten Jahre bieten. Laut Regierungsentwurf führt die unbefristete Absenkung zu einer jährlichen Entlastung von rund 3 Mrd. Euro für produzierendes Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft.

Wie funktioniert die Entlastung?

Die Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt, und zwar für Strom, der:

  1. nachweislich nach § 3 StromStG versteuert wurde und
  2. von einem Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft
  3. für betriebliche Zwecke entnommen wurde

Wichtig: Eine Entlastung wird nur gewährt, wenn der jährliche Entlastungsbetrag über 250 Euro liegt.

Zusätzlich ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (EU-Vorgabe) einzureichen.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden – und zwar:

  • per amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  • bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres

Beispiel:

Für Stromverbrauch im Jahr 2024 muss der Antrag bis 31.12.2025 beim Hauptzollamt eingehen.

Welche Strommengen sind entlastungsfähig?

Folgende Bedingungen gelten:

  • Keine Entlastung für Elektromobilität
  • Bei der Nutzung für Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanische Energie gilt die Entlastung nur, wenn die so erzeugten Energien durch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe genutzt wurden
  • Zwischenspeicherung in Batteriespeichern ist nur begünstigt, wenn der rückumgewandelte Strom nicht an Dritte abgegeben wird und ausschließlich betrieblich genutzt wird
  • Umwandlungs- und Verteilverluste sind nur dann entlastungsfähig, wenn die daraus resultierende Nutzenergie dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommt

Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Einordnung der Stromsteuerentlastung benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.

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