Umsetzungszeitpläne nach EnEfG
Umsetzungszeitpläne – auch Umsetzungspläne genannt – sind strukturierte Fahrpläne, in denen Unternehmen alle wirtschaftlich sinnvollen Energieeinsparmaßnahmen samt Zeitplan dokumentieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Ziel ist, sicherzustellen, dass identifizierte Einsparpotenziale nicht nur erkannt, sondern tatsächlich umgesetzt werden. Grundlage sind in der Regel Energieaudits nach DIN EN 16247 oder Energiemanagement-Systeme nach ISO 50001.
Wer ist verpflichtet?
Verpflichtet sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh, berechnet als Durchschnitt der letzten drei Jahre. Damit betrifft die Vorgabe vor allem Nicht-KMU, etwa kommunale Betriebe oder Industrieunternehmen mit hohem Energiebedarf. Spätestens drei Jahre nach Abschluss eines Energieaudits oder einer Zertifizierung eines Energiemanagement- oder EMAS muss ein aktueller Umsetzungsplan vorliegen und öffentlich zugänglich sein. Die Veröffentlichung kann beispielsweise über die Firmenwebsite oder den Nachhaltigkeitsbericht erfolgen; Details zur finalen Publikationsplattform befinden sich noch in Klärung.
Welche Angaben muss ein Umsetzungsplan enthalten?
Das BAFA verlangt einen übersichtlichen, tabellarischen Plan, der für jede Maßnahme bestimmte Mindestinformationen aufführt:
- Priorität der Maßnahme
- Bezeichnung der Maßnahme
- Investitionsvolumen
- Geplanter Umsetzungszeitraum
- Quelle (z. B. Auditbericht oder Energiemanagement-System)
- Verantwortliche Personen
- Aktueller Status
Nicht veröffentlicht werden müssen sensible Inhalte wie detaillierte Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder VALERI-Berechnungen. Sie müssen jedoch intern vorliegen, da ein unabhängiger Dritter den Plan auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen und bestätigen muss.
Fristen und Aktualisierungspflichten
Derzeit gilt: Nach jedem Audit beziehungsweise jeder Re-Zertifizierung muss innerhalb von drei Jahren ein aktueller Umsetzungszeitplan erstellt und veröffentlicht werden. Dieser Rhythmus deckt sich weitgehend mit dem Vierjahreszyklus der Energieaudits. Unternehmen können den Umsetzungszeitraum ihrer Maßnahmen an ihre betrieblichen Gegebenheiten anpassen und bei Bedarf Aktualisierungen vornehmen. Eine Pflicht zur unterjährigen Aktualisierung besteht aktuell nicht.
Geplant sind jedoch Verschärfungen: Die Frist zur Vorlage könnte von drei auf ein Jahr verkürzt werden, zudem wird eine jährliche Aktualisierung diskutiert. Unternehmen sollten diese mögliche Änderung bereits im Blick behalten.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Werden Umsetzungszeitpläne nicht fristgerecht erstellt oder veröffentlicht oder enthalten sie unvollständige Angaben, kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen. Das EnEfG sieht für solche Ordnungswidrigkeiten Geldbußen von bis zu 50.000 € vor. Sanktionen sind möglich, wenn:
- kein Plan fristgerecht erstellt wurde,
- der Plan nicht alle geforderten Maßnahmen enthält,
- keine unabhängige Bestätigung vorliegt oder
- die Veröffentlichung verspätet erfolgt.
Bei wiederholten Verstößen können Bußgelder mehrfach verhängt werden. Das BAFA führt hierzu stichprobenartige Kontrollen durch.
Bei Fragen oder wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich jederzeit gerne über unser Kontaktformular an uns wenden: Kontakt – adapton AG


