Aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Damit ändern sich nicht nur Paragrafennummern, sondern auch zahlreiche Pflichten für Eigentümer und Betreiber von Gebäuden, insbesondere von Nichtwohngebäuden. Die Änderungen treten in mehreren Stufen zwischen dem 29. Juli 2026 und dem 1. Januar 2030 in Kraft.
Wärmeerzeugung: Neue Anforderungen statt 65-Prozent-Vorgabe
Zum 29. Juli 2026 entfallen die Pflicht, mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitzustellen, sowie das Betriebsverbot für Ölheizungen nach § 71 GEG. Zulässig ist künftig eine breite Auswahl an Heizungsoptionen. Neue Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen müssen dafür nach § 43 GModG einen steigenden Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen – von 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040.
Solarpflicht und Energieausweis
Ab 2027 gilt nach § 106 GModG eine Solarpflicht für neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche. Bis 2031 kommt der Bestand schrittweise hinzu. Neue Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen ab 2027 als Bedarfsausweise erstellt werden.
Anlagentechnik: Niedrigere Schwellenwerte
Die Pflicht zur Gebäudeautomatisierung greift nach § 56 GModG künftig ab 70 kW statt ab 290 kW, Bestandsanlagen sind bis Ende 2029 nachzurüsten. Bei den energetischen Inspektionen werden gemäß § 74 GModG ab 2027 auch reine Lüftungsanlagen mit mehr als 70 kW einbezogen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Sinnvoll ist ein Blick auf den eigenen Gebäude- und Anlagenbestand: Welche Gebäude überschreiten die neuen Flächen- und Leistungsschwellen, welche Energieausweise laufen aus, wo stehen Inspektionen, Nachrüstungen oder Solaranlagen an? Wer die Fristen jetzt im Rechtskataster hinterlegt, kann Maßnahmen wirtschaftlich planen statt später unter Zeitdruck zu reagieren. Wir unterstützen Sie gerne dabei.


